THOMAS HESS UND PARTNER GMBH

Ihre freundliche Hausverwaltung

Archiv 2011

August 2011

Hausgeldrückstände


Der Stimmrechtsentzug gegenüber Teileigentümern, die Zahlungsrückstände gegenüber der Gemeinschaft haben, ist nichtig.

Der säumige Wohnungseigentümer muss die Möglichkeit haben, auf Willensbildungen der Gemeinschaft Einfluss nehmen zu können.
BGH, Urteil vom 10.12.2010, V ZR 60/10

Juni 2011

Hausgeldabrehnung BGH, Urteil vom 04.03.2011, V ZR 156/10

Der Bundesgerichtshof hat erstmals ausdrücklich klargestellt, dass in die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter zwar unberechtigterweise getätigt hat, die aber trotzdem mit Gemeinschaftsmitteln bezahlt werden müssen. Außerdem müssten auch unberechtigte Ausgaben zunächst beglichen werden. Unabhängig davon, inwieweit sich Regressansprüche gegenüber dem Verwalter ableiten lassen.

Mai 2011

Eigentümerversammlung - Einberufung durch E-Postbrief?

Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG erfolgt die Einberufung der Eigentümerversammlung in Textform. Danach muss die Einberufung entweder in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erfolgen. Dem Lesbarkeitserfordernis ist Genüge getan, wenn der Empfänger den Text u.a. auch auf seinem Bildschirm lesen kann. Demnach genügt insbesondere eine Versendung per E-Mail, Computerfax oder Telefax. Wesen der Textform ist des Weiteren, dass eine Originalunterschrift nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, lediglich den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Und hierfür genügt grundsätzlich eine Grußformel mit Namensangabe des Absenders. Grundsätzlich möglich ist die Einberufung demnach durch E-Mail, Kopie einer unterschriebenen Einladung, SMS, Telefax, Teletext - und selbstverständlich auch mittels E-Postbriefes.

April 2011

Vollständige Ableitung der Einzelabrechnung aus der Gesamtabrechnung

Muss sich die Einzelabrechnung vollständig aus der Gesamtabrechnung ableiten? Diese Frage ist zu verneinen.

Aus der Gesetzessystematik ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Insoweit verlangt § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG für den Wirtschaftsplan die Darstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Da die Jahresabrechnung - wie oben ausgeführt - letztlich eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan darstellt, sind demnach im Rahmen der Jahresgesamtabrechnung sämtliche erzielten Einnahmen und sämtliche getätigten Ausgaben in der Wirtschaftsperiode darzustellen - und zwar ungeachtet dessen, ob die Ausgaben oder Einnahmen zu Recht oder zu Unrecht erfolgten und ungeachtet dessen, ob sie ihren Rechtsgrund in der konkreten Abrechnungsperiode haben. Weiter ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 WEG die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung normiert. Der Begriff der Lasten und Kosten stimmt insoweit mit demjenigen in § 16 Abs. 2 WEG überein.Es wird also gerade unterschieden zwischen den Einnahmen und Ausgaben einerseits sowie der Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG. Die Gesetzessystematik spricht also gerade gegen das Postulat, die Einzelabrechnung müsse sich eins zu eins aus der Jahresabrechnung entwickeln.

März 2011

Grundsatzentscheidung des BGH zur Umzugskostenpauschale

Die Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 7 WEG entspricht nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt (BGH, Urteil vom 01.10.2010, V ZR 220/09).

Betriebskostenvorauszahlungen: Sicherheitszuschläge für künftige Kostensteigerungen sind nicht zulässig

Die Höhe der künftigen Vorschüsse muss sich ausschließlich am Abrechnungsergebnis orientieren. Ein Spielraum steht den Parteien nicht zu. Die zu erwartende Entwicklung künftiger Kosten oder Zuschläge für Unvorhersehbares sieht das Gesetz nicht vor. LG Berlin, Urteil vom 10.08.2010, 63 S 622/09, GE 2010 S. 1540

Februar 2011

Grundkosten Wasserversorgung

Der Vermieter darf auch die Kosten der Wasserversorgung, die nicht vom Verbrauch abhängen (z.B. Grundkosten, Zählerkosten), einheitlich nach dem Wasserverbrauch umlegen. Dies gilt jedenfalls im Normalfall, in dem die Wohnungen im Wesentlichen vermietet sind.

Januar 2011


Rauchwarnmelder:

Das OLG Frankfurt (AZ 20 W 325/06 ZMR 2009, 865) hat entschieden, dass Rauchwarnmelder zu den Einrichtungen gehören, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und aus diesem Grunde gem. § 5 Abs.2 Wohnungseigentumsgesetz zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind - auch wenn sie sich innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums befinden.
Die Kostenverteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen.

Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind umlagefähig.

Preisanpassung Kabelanschluss:

Das monatliche Kabelentgeld für den Kabelanschluss erhöht sich ab dem 01.04.2011 um 1,9%.

Mitteilung der KabelBW vom 23.12.2010

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