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Recht und Gesetz

Gemeinschaftseigentum
Die Frage was zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört ist nie generell zu beantworten. Hierzu bedarf es stets der Hinzuziehung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der jeweiligen Eigentümergemeinschaft. Denn auch die gesetzliche Definition hilft bei der Bewertung des Einzelfalls nicht immer weiter.

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Streit um Kostentragung
Meistens und dies wird oft übersehen, geht es vordringlich aber gar nicht um die eigentliche Begriffsbestimmung, d.h. was gehört zum Gemeinschafts- bzw. zum Sondereigentum. Letztlich ist immer von besonderem Interesse, wer für bestimmte Teile/Bereiche des Gebäudes welche Kosten zu tragen hat.

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Die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
stellt neben dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Aufteilungsplan die wichtigste Grundlage für eine Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Sie hat dabei eine ähnliche Bedeutung  wie ein Gesellschaftervertrag.

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Sondereigentum
Das Sondereigentum ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz setzt sich das Wohnungseigentum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen (§ 1 Abs. 2 WEG).

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