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Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen begründet werden (§ 3 Abs. 2 WEG). Das Sondereigentum entsteht gemäß § 2 WEG bei Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG). Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes.

Was kann Sondereigentum sein?
Alle Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum oder die Rechte anderer zu beeinträchtigen ist Sondereigentum.

Zum Sondereigentum zählen:
Umgebaute Räume, insbesondere Wohnungen (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1972 S. 516), ebenerdige Terrassen (vgl. OLG Köln, DWE 1983 S. 28), Carports (vgl. BayObLG, ZMR 1986 S. 207), Garagen und sonstige Nebenräume (vgl. BayObLG, NJW 1992 S. 700), dauerhaft markierte Stellplätze in einer Sammelgarage.

 

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